Gesetzliche Kassen | SIGNAL IDUNA |
Beim Arzt Keine freie Arztwahl - die Behandlung erfolgt nur durch „Vertragsärzte“. Ein Arztwechsel ist nur eingeschränkt möglich. Für jede ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung ist eine Praxisgebühr von 10 EUR zu zahlen. Diese ist je Quartal für jede erste Inanspruchnahme, die nicht auf Überweisung beruht, zu entrichten. Ausnahme: Kontroll-, Vorsorge- und Früherkennungstermine |
Beim Arzt Freie Arztwahl - Sie lassen sich vom Arzt oder Spezialisten behandeln, den Sie sich ausgesucht haben. Sie können Ihren Arzt jederzeit ohne Einschränkungen wechseln. |
Heilpraktikerbehandlung Sie erhalten keine Leistungen, auch nicht für verordnete Arzneien. |
Heilpraktikerbehandlung Je nach Tarif ist natürlich auch eine Behandlung durch Heilpraktiker |
Beim Zahnarzt Zweckmäßige Versorgung nach festen Richtlinien, begrenzt auf das kassenzahnärztliche Niveau: • Zahnbehandlung zu 100 %; Ausnahmen: z.B. Inlays nur ca. 10 %, bestimmte Prophylaxemaßnahmen werden gar nicht erstattet. • Zahnersatz zu 50 % (mit 15 % Bonus nach 10-jähriger regelmäßiger Vorsorge zu 65 %) - als so genannter Festzuschuss für eine einfache, medizinisch notwendige Versorgung. Bei höherwertigem Zahnersatz wird trotzdem nur der Festzuschuss für die einfache Regelversorgung gewährt. Damit übernimmt die Krankenkasse in den meisten Fällen weitaus weniger als 50 % der Gesamtkosten. • Kieferorthopädie: Keine Leistung für Erwachsene, sondern nur für Personen, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bis zu 100 % - wird die Behandlung vorzeitig abgebrochen, sind je nach Kinderzahl Eigenbeteiligungen von 10 % bzw. 20 % möglich. Kieferorthopädie bei Kindern wird in ca. 20% der Fälle überhaupt nicht mehr erstattet. |
Beim Zahnarzt Sämtliche zahnärztlichen Leistungen als Privatpatient ohne Begrenzung auf das kassenzahnärztliche Niveau. • Zahnbehandlung je nach Tarif 80 % bis 100 %. • Zahnersatz je nach Tarif 60 % bis 80 %, die Erstattung ist nicht auf die einfache GKV-Versorgung begrenzt. • Kieferorthopädie je nach Tarif 60 % bis 100 %; in den meisten Tarifen kein Ausschluss für Erwachsene. |
Brillen und Kontaktlinsen: Erwachsene erhalten für Brillengestelle, -gläser und Kontaktlinsen keine Leistungen mehr (Ausnahme: schwer Sehbeeinträchtigte). Bei Kindern gelten für Brillengläser Festbeträge; Kontaktlinsen werden nur in medizinisch zwingenden Ausnahmefällen übernommen. Auch Kinder erhalten keine Leistung mehr für Brillengestelle. |
Brillen und Kontaktlinsen: Die Leistung richtet sich nach dem gewählten Versicherungsschutz. Möglich ist die Erstattung von Brillengestellen bis zu 130 EUR, von Brillengläsern und Kontaktlinsen sogar ohne betragliche Begrenzung. Ein erneuter Anspruch kann - je nach Tarif - sogar einmal jährlich bestehen. |
Im Krankenhaus Eingeschränkte Krankenhauswahl: Sie sind gesetzlich verpflichtet, das vom Arzt in der Einweisung genannte nächstgelegene Vertragskrankenhaus aufzusuchen. Keine Wahl von Arzt und Unterkunft: Die Behandlung erfolgt durch den Dienst habenden Arzt, die Unterbringung im Mehrbettzimmer. Als „häusliche Ersparnis“ müssen Sie bis zu 280 EUR je Kalenderjahr zuzahlen (10 EUR für die ersten 28 Tage). |
Im Krankenhaus Freie Krankenhauswahl: Sie suchen sich das Krankenhaus aus, in dem Sie behandelt werden wollen. Freie Wahl von Arzt und Unterkunft: Je nach Tarif reicht die Bandbreite von einer Versorgung auf Kassenniveau bis zur Unterkunft im Einbettzimmer und der Behandlung durch Privatärzte. Keine Selbstbeteiligung für die ersten 28 Tage. |
Beitragsrückerstattung Für Pflichtmitglieder – also für den Großteil der gesetzlich Versicherten – besteht darauf kein Anspruch. Freiwillige Mitglieder erhalten Beiträge nur dann zurück, wenn die Satzung der Krankenkasse eine entsprechende Regelung vorsieht. |
Beitragsrückerstattung Nehmen Sie keine oder nur geringe Leistungen in Anspruch, erhalten Sie einen Teil Ihrer Beiträge zurück. Die BRE wird sogar schon für das Kalenderjahr des Versicherungsbeginns gezahlt, selbst wenn es kein vollständiges Kalenderjahr ist; in diesem Fall erfolgt eine anteilige Zahlung. Die BRE ist für die SIGNAL Krankenversicherung ein wichtiger Bestandteil der Geschäftspolitik. Es ist deshalb beabsichtigt, die BRE auch in den nächsten Jahren beizubehalten, wenn die entsprechenden Überschüsse vorhanden sind. Die genaue Höhe wird jeweils im Jahr der Auszahlung von der SIGNAL IDUNA Mitgliedervertretung neu bestimmt. |